Anlage 7 zur UVSV

Aushang im Geschäftsraum-§7.pdf
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(zu § 7 Absatz 1)

Aushang im Geschäftsraum:

 

Personen, die das UV-Bestrahlungsgerät (Solarium) nicht nutzen, sollen in der Kabine nicht anwesend sein, wenn das Solarium betrieben wird. Dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche.


 

Wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft, ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes vom Besuch eines Solariums zu Bräunungszwecken abzuraten:


– Sie können überhaupt nicht bräunen, ohne einen Sonnenbrand zu bekommen, wenn Sie der Sonne oder künstlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind (Hauttyp I);


– Sie bekommen leicht einen Sonnenbrand, wenn Sie der Sonne oder künstlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind (Hauttyp II);


– Ihre natürliche Haarfarbe ist rötlich;


– Ihre Haut neigt zur Bildung von Sommersprossen oder Sonnenbrandflecken;


– Ihre Haut weist mehr als 40 bis 50 Pigmentmale  (Muttermale und Leberflecke) auf;


– Ihre Haut weist auffällige (atypische) Leberflecke (asymmetrisch, unterschiedliche Pigmentierung, unregelmäßige Begrenzung) auf;


– Ihre Haut weist auffällige, scharf begrenzte entfärbte Bereiche auf (Scheckhaut);


– Sie leiden aktuell unter einem Sonnenbrand;


– Sie hatten als Kind häufig einen Sonnenbrand;


– Ihre Haut zeigt Vorstufen von Hautkrebs oder es liegt oder lag eine Hautkrebserkrankung vor;


– bei Ihren Verwandten ersten Grades (Ihren Eltern oder Ihren Kindern) ist schwarzer Hautkrebs (malignes Melanom) aufgetreten;

 
– Sie neigen zu krankhaften Hautreaktionen infolge von UV-Bestrahlung;


– Sie leiden an Hautkrankheiten;


– Sie verwenden Kosmetika, die zu fotoallergischen und fototoxischen Reaktionen führen können;


– Sie nehmen Medikamente ein, die als Nebenwirkung die UV-Empfindlichkeit Ihrer Haut erhöhen;

 
– Ihr Immunsystem ist krankheitsbedingt geschwächt.

 

Im Zweifelsfall holen Sie ärztlichen Rat ein.